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Lohnsteuer

Arbeitnehmer und Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Hilfsmittel, das es erleichtert Lohnsteuer individuell und gerecht zu besteuern. Die Lohnsteuerkarte nimmt aber nur eine grobe Vorsortierung vor, nach Leistungskraft und Belastbarkeit der Bürger. Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie bei der Lohnsteuerbescheinigungstelle Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt. Maßgebend ist, wo Sie am 20. September des Vorjahres gemeldet waren. Bei mehreren Wohnungen ist der damalige Hauptwohnsitz maßgebend. Für Ehegatten maßgebend ist die gemeinsame Hauptwohnung. Waren Ehegatten nicht in einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet, wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September mit Hauptwohnung gemeldet war. Das gilt aber nur, wenn die Ehegatten trotz unterschiedlicher Hauptwohnung nicht dauernd getrennt leben. Es kann vorkommen, dass eine Lohnsteuerbescheinigung versehentlich nicht ausgestellt wurde. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Gemeinde.

Arbeitnehmer und Einkommenssteuererklärung

Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine Steuererklärung abgeben. Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen. Der Fachausdruck dafür lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten. In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zum Beispiel, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung, wenn auf der Lohnsteuerkarte nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt ist) oder wenn zum Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde.